Kreisgebiet. Schulverweigerer heißen im Volksmund Schulschwänzer. Und die wachsen in allen sozialen Schichten heran. Im Landkreis Nordsachsen steigt die Anzahl der Jungen und Mädchen, die sich noch einmal rumdrehen und die Bettdecke überziehen, wenn sich die breite Schülermasse auf den Weg in die Bildungseinrichtungen macht. Oder die ihren Tag anders planen als es das Gesetz vorsieht. Denn Schule ist Pflicht. Bei Verstoß drohen Bußgeld oder sogar Arrest.
Die Schulbummelei ist in jedem Jahr erneut ein Thema für Schulen, Jugendämter und auch das nordsächsische Ordnungsamt. Denn die Landkreise sind für die Überwachung der Schulpflicht verantwortlich. Insbesondere dann, wenn in hartnäckigen Fällen Maßnahmen der Jugend- und Familienhilfe keine Wirkung mehr zeigen, ist es unumgänglich, dass das Ordnungsamt mit seinen Ahndungsmöglichkeiten in Erscheinung tritt.
"Es gibt schon erheblich viele Fälle und auch Härtefälle. Das Thema beschäftigt uns. Schulbummelei zieht sich durch alle Schichten", sagte Antje Vogel, Leiterin des nordsächsischen Ordnungsamtes.
Die Zentrale Bußgeldstelle des Landkreises hat im ersten Kalenderhalbjahr dieses Jahres bereits 179 Schulpflichtverletzungen mit Bußgeld ahnden müssen. Bis zum 31. Oktober waren es 249 Fälle. Die Vergleichszahl aus dem Jahr 2010: 230 Fälle. Der prozentuale Anteil der Schulbummler in den Berufsschulzentren beträgt zirka 50 Prozent, wobei es sich vorwiegend um Schüler handelt, die in berufsvorbereitende Maßnahmen integriert sind. An Mittelschulen- und Förderschulen bummeln 27 beziehungsweise 22 Prozent der gesamten Kinder und Jugendlichen, während es in Gymnasien und Grundschulen nur ein Prozent der Schüler sind, informiert die Behörde.
Bei den meisten Kindern und Jugendlichen, die nur wenige Tage oder Stunden unentschuldigt fehlen, würden laut Amt in der Regel bereits schulische Maßnahmen ihre Wirkung zeigen. Die Bußgeldstelle wird also erst bei schweren Fällen aktiv. Das Bußgeld beginnt bei verwarnenden fünf Euro, es kann laut Sächsischem Schulgesetz bis zu 1250 Euro betragen. Die Bußgeldstelle hält sich dabei an einen Katalog, der die Anzahl der Fehltage und auch eventuelle Wiederholungstaten berücksichtigt. So mussten im Jahr 2010 beispielsweise Geldbußen in Höhe von insgesamt 35000 Euro erhoben werden. Der höchste Einzelbetrag waren 600 Euro.
Ab 14 Jahre sind Heranwachsende bedingt strafmündig. Bußgeldbescheide gehen dann an ihre Adresse, an die Eltern nur, wenn die nachweislich Pflichten verletzen. Können die Jugendlichen oder deren Eltern die Strafe nicht bezahlen, ist auch gemeinnützige Arbeit möglich. Diese Arbeitsstunden legt ein Jugendrichter fest. Die richterlich festgesetzte gemeinnützige Arbeit wird sehr genau kontrolliert, so dass sich für Kinder und Jugendliche, die für ihre Bummelei nicht zur Buße bereit sind und die gemeinnützige Arbeit nicht ableisten, schnell die Tür einer Jugendstrafanstalt für eine Woche Jugendarrest öffnen kann.
"Auf einen eventuellen Arrest haben wir keinen Einfluss. Hier kontrollieren die Gerichte die Auflagen und verhängen die Strafe", so die Amtsleiterin. Antje Vogel warnt, dass Schulbummelei oftmals den Abschluss der Schule oder einer berufsvorbereitenden Maßnahme gefährdet und damit auch die Grundlage für eine fundierte Berufsausbildung entzieht. Erfahrungen, die Schulschwänzer immer wieder machen müssen.
Übrigens: Das Schuljahr 2011/12 zählt 365 Tage, davon sind neun Feiertage, 45 Ferientage und 112 Sonnabende und Sonntage.