Nordsachsen (TZ/gt). Der Kreistag hat am 30. März die Änderung der Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an Ausbilder der Feuerwehren und deren Helfer beschlossen.
Die Kreisausbilder erfüllen in ihrer Tätigkeit eine wesentliche Aufgabe zur Gewährleistung der stetigen Einsatzbereitschaft der freiwilligen Feuerwehren in der Region.
Das Einsatzspektrum der Wehren hat sich in den vergangenen Jahren seit der Wende 1989/90 drastisch verändert: Die „klassischen“ Brandeinsätze machen bei Weitem nicht mehr den Hauptanteil der Einsätze aus, an vorderster Stelle liegen vielmehr die technischen Hilfeleistungen wie beispielsweise bei Verkehrsunfällen (das Fahrzeugaufkommen im öffentlichen Straßenverkehr ist mit dem von DDR-Zeiten keinesfalls mehr zu vergleichen) oder Havarien.
Gleichlaufend sind die Anforderungen an die Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren – sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht – extrem gestiegen. Neben der Schulung im Umgang mit der modernen Einsatztechnik gewann auch die Vorbereitung auf besondere Einsatzsituationen, bei denen beispielsweise die Rettung von Personen die vorrangige Rolle spielt, mehr an Bedeutung.
Hinzu kommt, dass die Feuerwehr in ihrer Gesamtheit Teil des Katastrophenschutzes ist. Die Flutkatastrophe 2002 war für die Kameradinnen und Kameraden eine harte Bewährungsprobe, in welcher sich die Qualität der Ausbildung – und vor allem auch der auf kreislicher Ebene – mehr als nur ausgezahlt hat.
Als Ausbilder der Feuerwehren darf laut geltender Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau im Freistaat nur eingesetzt werden, wer über die Laufbahnbefähigung für den mittleren, gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienst verfügt oder einen Ausbildungslehrgang an der Landesfeuerwehrschule oder einer vergleichbaren Aus- und Fortbildungseinrichtung erfolgreich absolviert hat.
Laut eingangs erwähnter und vom Kreistag beschlossener Satzung erhalten die Ausbilder eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 15 Euro je tatsächlich nachgewiesener Ausbildungsstunde. Die Helfer der Ausbilder erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 7,50 Euro je nachgewiesener Ausbildungsstunde, die sie gemeinsam mit dem Ausbilder abgehalten haben.
Die Zahlung der Aufwandsentschädigung sowohl für die Ausbilder als auch deren Helfer erfolgt innerhalb von zwei Wochen nach Abrechnung des abgeschlossenen Ausbildungslehrganges. Die Mindestausbildungsstunden ergeben sich aus der geltenden Feuerwehr-Dienstvorschrift.
Eine Anerkennung von Mehrstunden kann bis zu fünf Prozent über den Mindestausbildungsstunden im Einzelfall erfolgen. Über die Anerkennung der Mehrstunden entscheidet die Landkreisverwaltung auf schriftlichen Antrag.