5. Januar 2011 Gerd Tiedke (Torgauer Zeitung)

Rettungsfahrten nun etwas billiger

Nordsachsen (TZ). Auch die Arbeit der Retter hat ihren Preis: Der Kreistag des Landkreises Nordsachsen beschloss unlängst mit Stimmenmehrheit die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Leistungen des Rettungsdienstes im Landkreis. Auf der Grundlage des sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz sind zwischen dem Träger des Rettungsdienstes, in diesem Fall der Landkreis Nordsachsen, und den Kostenträgern (den Krankenkassen) einheitliche, leistungsgerechte Entgelte für den Rettungsdienst zu vereinbaren. Dem Abschluss dieser Vereinbarungen gingen umfangreiche Budget-Verhandlungen mit den beteiligten Kostenträgern voraus.

Die vereinbarten Entgelte, die für das Jahr 2011 ihre Gültigkeit haben, waren so zu bemessen, dass auf der Grundlage einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung ein bedarfsgerechter, leistungsfähiger und wirtschaftlicher Rettungsdienst gewährleistet werden kann, heißt es in der Begründung der Beschlussvorlage zur Satzung.
Da der Eigenbetrieb Rettungsdienst des Landkreises Nordsachsen ohne Gewinnerzielungsabsichten wirtschaftet, flossen die Mehreinnahmen aus Erlösen für rettungsdienstliche Leistungen, die in der Regel aus einer deutlich gestiegenen Anzahl von Einsätzen im Vergleich zu den kalkulierten Einsätzen resultieren, in die Kalkulation mit ein. Hier war eine deutliche Senkung der Entgelte möglich.
Konkret im Beispiel: Für den Einsatz eines Rettungstransportwagens werden Kosten als Pauschalgebühren für die jeweilige Einsatzart in Höhe von 298,20 Euro erhoben. Dazu im Vergleich: Im Jahr 2010 beliefen sich diese Gebühren noch auf 309 Euro pro Einsatz.
Der Einsatz eines Krankentransportwagens kostet in diesem Jahr 116,40 Euro, im vergangenen Jahr 2010 waren dies noch 120,70 Euro.
Kommt ein Notarzt-wagen zum Einsatz, wird hierfür eine Gebühr in Höhe von 122,80 Euro erhoben. 2010 waren es noch 128,60 Euro.
Die zwischen dem Landkreis als Träger des Rettungsdienstes und den Kostenträgern vereinbarten Entgelte gelten für alle in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen, die den öffentlichen Rettungsdienst in Anspruch nehmen.

Die Gebührenschuld entsteht bereits mit der Anforderung des jeweiligen Rettungsmittels, also beispielsweise des Rettungswagens, des Krankentransportes oder des Einsatzfahrzeuges des Notarztes. Eingefordert wird die Gebühr nach der Realisierung des jeweiligen Einsatzes. Fällig wird sie mit Zugang des Gebührenbescheides beim Gebührenschuldner.
Bei Fernfahrten zum Zwecke einer Verlegung in Kliniken oder andere medizinische Einrichtungen werden gemäß erwähnter Satzung ebenfalls Gebühren erhoben. Hier sind zusätzlich zu der entsprechend der zum Einsatz gebrachten Fahrzeugart festgelegten Pauschalgebühr ab dem 151. Fahrkilometer für jeden weiteren gefahrenen Kilometer 3,20 Euro zu entrichten. Derartige Fahrten sind mit dem Gebührenschuldner abzustimmen, heißt es in der beschlossenen Satzung weiter. Für die Erhebung der Gebühr ist entscheidend, welches Rettungsmittel für den Transport tatsächlich erforderlich war. Ist das Fahrzeug des Notarztes mit vor Ort und werden auch notärztliche Leistungen erbracht, ist der Einsatz auch als Notarztfahrzeug-Einsatz abzurechnen. Dies gilt übrigens auch, wenn  es im konkreten Einzelfall nicht zum Transport des Patienten kommt.
Werden mehrere Personen befördert, ist die Pauschalgebühr für das jeweilige Einsatzmittel auf die Beförderten gleichmäßig aufzuteilen. Für Begleitpersonen werden keine Gebühren erhoben. Diese können jedoch nur mit transportiert werden, wenn eine zulässige Mitfahrgelegenheit vorhanden ist. Ein Anspruch einer Person auf die Mitnahme besteht jedoch nicht.

Als Gebührenschuldner gilt entsprechend der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Leistungen des Rettungsdienstes im Landkreis Nordsachsen jede nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse versicherte, behandelte oder beförderte Person, deren gesetzlicher Vertreter oder Sozialversicherungsträger oder die Versicherungsgesellschaft des Behandelten oder Beförderten. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Die vom Kreistag mehrheitlich beschlossene Satzung trat am 1. Januar 2011 in Kraft und ersetzt die Gebührensatzung vom 9. Dezember 2009.
Aus der bisherigen Einsatzstatistik des Rettungsdienstes im Landkreis Nordsachsen geht hervor, dass ein genereller Anstieg der Einsätze jeglicher Art und für jeden Einsatzbereich zu verzeichnen ist (TZ berichtete). Dies wurde auch in der Erarbeitung des Rettungsdienstbereichsplanes berücksichtigt.