Sehr geehrter Herr Landrat Czupalla,

 

laut Artikel 24 der UN – Behindertenrechtskonvention haben die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass „[...] Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem inklusiven, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben [...]“. Dazu sollen auch „[...] wirksame individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen [...] angeboten werden.“ Das sächsische Schulgesetz sieht dazu u.a. die Möglichkeit des gemeinsamen Unterrichts vor.

 

Bitte beantworten Sie mir folgende Fragen:

 

1. Wie viele Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach §13 Abs. 1 Schulgesetz

nehmen in Nordsachsen am gemeinsamen Unterricht an Allgemeinen Schulen teil?

 

2. Wie viele Anträge auf gemeinsamen Unterricht in Nordsachsen wurden von der zuständigen

Bildungsagentur abgelehnt? Was waren die Gründe für die Ablehnung?

 

3. Wie viele Schulassistenten gibt es derzeit an welchen Grund-, Ober- und Förderschulen in

Nordsachsen?

 

Vielen Dank für Ihre Bemühungen!

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Michael Friedrich

Antwort des Landrats