Informationsfreiheitssatzung für den Landkreis Nordsachsen

Beschlussvorschlag:

Die Landkreisverwaltung wird beauftragt, eine „Satzung zur Informationsfreiheit“ für den
Landkreis Nordsachsen zu erstellen und diese dem Kreistag zur Abstimmung vorzulegen.


Dr. M. Friedrich
Fraktionsvorsitzender


Begründung:


Informationsfreiheit ist ein demokratisches Kontroll- und Mitgestaltungsrecht für alle Bürgerinnen und Bürger. Wo Transparenz und Bürgernähe in der Verwaltung fehlen, besteht ein Demokratiedefizit. Dieses gilt es zu beseitigen und  -  besser noch  -  gar nicht erst entstehen zu lassen. Eine aktive Bürgergesellschaft setzt das Interesse und das Engagement dieser an allen Entscheidungen der Kommunalpolitik voraus. Demokratisches Engagement aber kann aber nur auf der Basis umfassender Information gedeihen.

Ein moderner Landkreis ist bürgerfreundlich. Nordsachsen hat sich diesem Anspruch frühzeitig gestellt. Mit der Zielstellung, Dienstleister für die Bürgerinnen und Bürger zu sein und mit dem Aufbau eines Bürgerinformationssystems auf der Homepage unseres Landkreises verfolgt Nordsachsen seit Jahren eine bürgerfreundliche Strategie. Dies  gilt es auszubauen.  Mit der  nunmehr angeregten Informationsfreiheitssatzung  soll  der Service des Landkreises und seines Landratsamts um ein wesentliches Element erweitert werden. Durch den Erlass dieser Satzung kann der Landkreis unterstreichen, dass ihm die Transparenz,  die Klarheit und die Nachvollziehbarkeit aller seiner Verwaltungshandlungen und kommunalpolitischen Entscheidungen ein wichtiges Anliegen ist.

Ähnlich wie im Stadtrat Leipzig soll mit der vorliegenden Initiative ein Prüfprozess angestoßen werden, um die rechtlichen Spielräume für eine Informationsfreiheitssatzung auszuloten und schließlich eine solche Satzung zu beschließen. Diese Satzung soll jeder Person einen voraussetzungslosen und begründungsfreien Rechtsanspruch auf Zugang zu allen amtlichen Informationen gewähren, sofern dem nicht ausdrücklich ein gesetzliches Hindernis entgegen steht. Ein begründetes Interesse und eigene Betroffenheit sind hierfür  nicht notwendig. Insofern sollen die gesetzlich normierten individuellen Informations- und Anhörungsrechte der Bürgerinnen und Bürger z. B. im Planungs-, Bau- und im Umweltrecht durch ein allgemeines Informationsfreiheitsrecht ergänzt werden.

Eine amtliche Information ist jede Aufzeichnung, welche amtlichen Zwecken dient. Sie erfasst alle Formen von bei der Behörde vorhandenen Aufzeichnungen, insbesondere Schriften, Tabellen, Diagramme, Bilder, Pläne, Karten sowie Tonaufzeichnungen. Auf die Art ihrer Speicherung kommt es nicht an. Sie können elektronisch (Magnetplatten, Disketten, CD-ROMs, DVDs), optisch (Filme, Fotos auf Papier), akustisch oder anderweitig gespeichert sein. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil des Vorgangs sind, gehören nicht dazu. Die Art der Information reicht von Auskünften über Akteneinsicht bis zu einem anderen Verfügbar Machen der Information wie die Übersendung von Kopien oder z. B. das Hören eines Tonträgers.

Damit gewährt die Informationsfreiheit den Bürgerinnen und Bürgern Einsicht in alle öffentlichen Informationen, welche nicht zurückgehalten werden müssen zum Schutz von besonderen öffentlichen Belangen, zum Schutz von behördlichen Entscheidungsprozessen (geschützter Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung), dem Schutz personenbezogener Daten, dem Schutz des geistigen Eigentums, der Abgabenordnung und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen.

Dies stellt einen Paradigmenwechsel dar. Das Prinzip, dass behördliche Informationen
grundsätzlich nicht öffentlich sind, kehrt sich um in das Prinzip, dass behördliche Informationen grundsätzlich öffentlich zugänglich sein müssen. Diese Abkehr vom Amtsgeheimnis führt dazu, dass Informationsgesuche Dritter künftig nicht einfach pauschal zurückgewiesen werden können. Stattdessen muss grundsätzlich Zugang zu den gewünschten Informationen gewährt werden. Die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist, entscheidet über die Anträge und muss diese einzelfallbezogen prüfen und darlegen. Sie trägt weder die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit der Information noch hat sie eine Informationsbeschaffungspflicht.

Der Antrag kann schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Er muss
nur hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Einzige Voraussetzung für die Gewährung des Informationszuganges ist somit die Stellung eines möglichst konkreten Antrags. Weitere Formalien sind nicht zu beachten. Die Kosten für die Zurverfügungstellung der Informationen soll der Landkreis nach dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz dem Antragsteller berechnen, das Angebot soll kostendeckend sein. Einfache Auskünfte und die Einsichtnahme in Akten bei nur geringem Verwaltungsaufwand sollten grundsätzlich kostenlos sein. Die Informationsfreiheitssatzung soll sich neben der Kreisverwaltung auch auf kreiseigenen Betriebe, Beteiligungsgesellschaften und vom Landkreis mit hoheitlichen Aufgaben betraute Private erstrecken.

Bekannte Einwände wie die Gefahr von Missbrauch oder Veröffentlichung von vertraulichen
Informationen sind nicht nur durch die Praxis in Bund, Ländern und Kommunen, wo ein solchesGesetz/Satzung schon verabschiedet wurde, widerlegt, es stehen hier ja auch die o. g. gesetzlichen Regelungen entgegen. Das bundesdeutsche Informationsfreiheitsgesetz ist 2006 in Kraft getreten. Auf Länderebene wurden Informationsfreiheitsgesetze in Berlin, Brandenburg,  Schleswig-Holstein und NRW erlassen; 2006 schlossen sich Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und das Saarland an, 2007 Thüringen, 2008 Sachsen-Anhalt, 2009 Rheinland-Pfalz. Wo auf Länderebene noch kein Informationsfreiheitsgesetz existiert wie in Sachsen haben die einzelnen Kommunen dennoch die Möglichkeit eine Informationsfreiheitssatzung zu beschließen. Dies erfordert allerdings die sorgfältige Auslotung der dafür bestehenden rechtlichen Spielräume, worüber die Kreisverwaltung dem Kreisausschuss bis zum Jahresende 2012 berichten sollte. Im Jahr 2013 sollte dann der Kreistag die Informationsfreiheitssatzung für Nordsachsen beschließen.