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„Ewiger Landrat“ bald gesetzlich möglich?
Vor einigen Tagen fand im Sächsischen Landtag die Expertenanhörung zu einem von der CDU- und der FDP-Fraktion eingebrachten Entwurf für ein „Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts“ statt (LT-Drucksache 5/11.912).
Vor einigen Tagen fand im Sächsischen Landtag die Expertenanhörung zu einem von der CDU- und der FDP-Fraktion eingebrachten Entwurf für ein „Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts“ statt (LT-Drucksache 5/11.912). Auf Einladung der LINKEN Fraktion durfte ich dort als einer von 13 Sachverständigen zu den insgesamt 165 (!) vorgesehenen Änderungen im 100-seitigen Gesetzestext sprechen.
Nachdem die Koalition es nun endlich geschafft hat, im 20. Jahr der Gültigkeit der Sächsischen Gemeindeordnung, der Landkreisordnung, des Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit und einiger weiterer Kommunalgesetze eine umfassende Überprüfung der gegenwärtigen Regelungen auf den Tisch zu legen, fällt das Fazit zwiespältig aus. Neben vielen vernünftigen Regelungen wie z. B. zur elektronischen Kommunikation zwischen Bürgermeister und Gemeinderat, der deutlichen Aufwertung der „Hauptorgane“ Gemeinderat und Kreistag, der Aufnahme des „Sports“ als künftig verbindliche gemeindliche Aufgabe und kreativen neuen Formen der kommunalen Zusammenarbeit gibt es aber auch so mach Halbherziges, Unverständliches und Rückschrittliches.
Nach wie vor werden die hohen Hürden für Bürgerbegehren und Bürgerentscheide mit einem verbindlichen Kostenvoranschlag, an dessen bürokratischen Hürden bisher so manche Initiative gescheitert ist, nicht beseitigt. Unverständlicherweise wird die elektronische Unterschriftensammlung nicht zugelassen. Auch für die kommunalen Betriebe gibt es keine wirklichen Erleichterungen, da sie nach wie vor den Nachweis erbringen müssen, mindestens genau so wirtschaftlich wie Private zu sein. Das aber dürfte im Einzelfall schwierig werden und wird nur die Gerichte beschäftigen.
Der Clou aber ist die vorgesehene neue Regelung, nach der das Ruhestandsalter der hauptamtlichen Bürgermeister und der Landräte von bisher 67 Jahren auf 72 Jahre herauf gesetzt werden soll. Mit der schon weit herbei geholten Begründung, dass ein Amtsinhaber, der mit 65 Jahren gewählt wird, seine 7-jährige Amtsperiode auch zu Ende führen können müsse. Wenn ich mich in Nordsachsen umsehe, fallen mir so einige ein die von dieser Regelung profitieren könnten. Und wohl auch werden. Das lässt tiefe Rückschlüsse auf die aktuelle Kandidatenlage einiger großer Parteien zu. Für die kommunale Demokratie ist es abträglich, wenn frischer Wind fehlt und Amtsinhaber vier oder gar fünf Wahlperioden am Stück im Amt sind.
