Die LINKE wirbt für Informationsfreiheit

Dr. Michael Friedrich

Die LINKE hat heute einen Antrag in den Geschäftsgang des Kreistages eingebracht, mit dem die

Verwaltung beauftragt wird, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Informationsfreiheitssatzung

für Nordsachsen zu prüfen. Eine solche Satzung könnte der Kreistag dann im Jahr 2013 beschließen.

Während die Piraten seit Monaten über den allgemeinen Zugang zu Informationen debattieren aber in

der Sache nichts gebacken bekommen, will die LINKE Nägel mit Köpfen machen.

Die LINKE hat heute einen Antrag in den Geschäftsgang des Kreistages eingebracht, mit dem die
Verwaltung  beauftragt wird, die rechtlichen  Voraussetzungen für eine Informationsfreiheitssatzung
für Nordsachsen zu prüfen. Eine solche Satzung könnte der Kreistag dann im Jahr 2013 beschließen.
Während die Piraten seit Monaten über den allgemeinen Zugang zu Informationen debattieren aber in
der Sache nichts gebacken bekommen, will die LINKE Nägel mit Köpfen machen.

Ein moderner Landkreis ist bürgerfreundlich. Nordsachsen hat sich diesem Anspruch zwar frühzeitig gestellt, ist aber auf halbem Weg stehen geblieben.  So richtig es ist, trotz knapper Kassen Dienstleister für alle Bürgerinnen und Bürger sein zu wollen und den Aufbau eines Bürgerinformationssystems auf der Homepage unseres Landkreises voranzutreiben, so frustrierend sind die nichtöffentlichen Sitzungen der meisten Kreistagsgremien und die damit einhergehende fehlende Transparenz der Entscheidungen. Mit der  von uns angeregten Informationsfreiheitssatzung  soll  der Service des Landkreises und seines Landratsamts um ein wesentliches Element erweitert werden. Durch den Erlass dieser Satzung kann der Landkreis unterstreichen, dass ihm die Transparenz,  die Klarheit und die Nachvollziehbarkeit aller seiner Verwaltungshandlungen und kommunalpolitischen Entscheidungen ein wichtiges Anliegen ist.

Ähnlich wie im Stadtrat Leipzig soll mit der vorliegenden Initiative ein Prüfprozess angestoßen werden, um die rechtlichen Spielräume für eine Informationsfreiheitssatzung auszuloten und schließlich eine solche Satzung zu beschließen. Diese Satzung soll jeder Person einen voraussetzungslosen und begründungsfreien Rechtsanspruch auf Zugang zu allen amtlichen Informationen gewähren, sofern dem nicht ausdrücklich ein gesetzliches Hindernis entgegen steht. Ein begründetes Interesse und eigene Betroffenheit sind hierfür  nicht notwendig. Insofern sollen die gesetzlich normierten individuellen Informations- und Anhörungsrechte der Bürgerinnen und Bürger z. B. im Planungs-, Bau- und im Umweltrecht durch ein allgemeines Informationsfreiheitsrecht ergänzt werden.

Eine amtliche Information ist jede Aufzeichnung, welche amtlichen Zwecken dient. Sie erfasst alle Formen von bei der Behörde vorhandenen Aufzeichnungen, insbesondere Schriften, Tabellen, Diagramme, Bilder, Pläne, Karten sowie Tonaufzeichnungen. Auf die Art ihrer Speicherung kommt es nicht an. Sie können elektronisch (Magnetplatten, Disketten, CD-ROMs, DVDs), optisch (Filme, Fotos auf Papier), akustisch oder anderweitig gespeichert sein. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil des Vorgangs sind, gehören nicht dazu. Die Art der Information reicht von Auskünften über Akteneinsicht bis zu einem anderen Verfügbar Machen der Information wie die Übersendung von Kopien oder z. B. das Hören eines Tonträgers.

Damit gewährt die Informationsfreiheit den Bürgerinnen und Bürgern Einsicht in alle öffentlichen Informationen, welche nicht zurückgehalten werden müssen zum Schutz von besonderen öffentlichen Belangen, zum Schutz von behördlichen Entscheidungsprozessen, dem Schutz personenbezogener Daten, dem Schutz des geistigen Eigentums, der Abgabenordnung und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen.

Dies stellt zugegebenermaßen einen Paradigmenwechsel dar. Das Prinzip, dass behördliche Informationen
grundsätzlich nicht öffentlich sind, kehrt sich um in das Prinzip, dass behördliche Informationen grundsätzlich öffentlich zugänglich sein müssen. Diese Abkehr vom Amtsgeheimnis führt dazu, dass Informationsgesuche Dritter künftig nicht einfach pauschal zurückgewiesen werden können. Stattdessen muss grundsätzlich Zugang zu den gewünschten Informationen gewährt werden. Die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist, entscheidet über die Anträge und muss diese einzelfallbezogen prüfen und darlegen. Sie trägt weder die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit der Information noch hat sie eine Informationsbeschaffungspflicht.

Der Antrag soll schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden können. Er muss
nur hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Einzige Voraussetzung für die Gewährung des Informationszuganges ist somit die Stellung eines möglichst konkreten Antrags. Weitere Formalien sind nicht zu beachten. Die Kosten für die Zurverfügungstellung der Informationen soll der Landkreis dem Antragsteller berechnen. Einfache Auskünfte und die Einsichtnahme in Akten bei nur geringem Verwaltungsaufwand sollten grundsätzlich kostenlos sein.

Bekannte Einwände wie die Gefahr von Missbrauch oder Veröffentlichung von vertraulichen
Informationen sind durch die Praxis in Bund, Ländern und Kommunen, wo ein solches Gesetz/Satzung schon verabschiedet wurde, widerlegt. So ist das bundesdeutsche Informationsfreiheitsgesetz 2006 in Kraft getreten. In 11 von 16 Bundesländern gibt es bereits Informationsfreiheitsgesetze. Wo auf Länderebene noch kein solches Gesetz existiert wie in Sachsen haben die einzelnen Kommunen dennoch die Möglichkeit eine Informationsfreiheitssatzung zu beschließen. Dies erfordert allerdings die sorgfältige Auslotung der dafür bestehenden rechtlichen Spielräume. Wir hoffen auf den politischen Willen der anderen Fraktion, damit der Kreistag spätestens im Jahr 2013 eine Informationsfreiheitssatzung für Nordsachsen beschließen kann.

Dr. Michael Friedrich
Fraktionsvorsitzender


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