Anfrage zum Genehmigungsverfahren für Krankentransportfahrten im Landkreis Nordsachsen


Sehr geehrter Herr Landrat Czupalla,

leider hat das Gespräch mit Herrn Bruchner am Rande der Kreistagssitzung nicht zu einer Klärung bzw. für mich verständlichen Erläuterungen zum oben genannten Thema beigetragen. Deswegen möchte ich die aufgeworfenen Fragen nochmals schriftlich stellen.Das DRK Torgau-Oschatz hat bis zum 31.12.2008 drei KTW´s im Rahmen des nicht öffentlich rechtlichen qualifizierten Krankentransportes vom Landratsamt Torgau-Oschatz genehmigt bekommen. Der Eigenbetrieb Rettungsdienst hat für nächstes Jahr nur zwei Fahrzeuge genehmigt. Die Begründung war, dass nur 50 % der Leistung für den qualifizierten Krankentransport und die anderen 50 % für anderweitig anfallende Krankenfahrten mit qualifiziertem Begleitpersonal genutzt werden. Alle drei Fahrzeuge sind ausgelastet und die Tendenz ist steigend. Um auch das dritte Fahrzeug weiterhin gegenüber der Krankenkassen abrechnen zu können, bedarf es eines Nachweises zur qualifizierten Erbringung der Leistungen, aufgrund der Verträge mit den Krankenkassen. Dieser Nachweis war bis jetzt die Genehmigung des Landratsamtes. Diese Genehmigungen sind unter den Voraussetzungen der §§ 14 bis 20 SächsRettDG nur bis zum 31.12.2008 in der alten Form zu verlängern. Um bei den Krankenkassen die Krankentransportfahrten im nicht öffentlich rechtlichen Bereich weiterhin abrechnen zu können, verlangen diese einen Eignungsnachweis. Ein Wegfall der Möglichkeit zur Abrechnung des dritten KTW`S bei den Krankenkassen durch den fehlenden Eignungsnachweis würde auch einen Verlustvon Arbeitsplätzen bedeuten. Alle drei KTW`s des DRK Torgau-Oschatz sind genehmigter Bestandteil der SEG.Bitte beantworten sie mir zu diesem Sachverhalt nachfolgende Fragen:

  1. Gibt es im Landkreis Nordsachsen eine maximale Anzahl von genehmigten KTW´s, wenn ja wer bestimmt diese Anzahl und nach welchen Kriterien werden sie aufgeteilt?
  2. Gibt es eine andere Möglichkeit des Eignungsnachweises zur Erbringung des qualifizierten Krankentransportes ohne eine Genehmigung einzelner Fahrzeuge seitens des Landratsamtes?
  3. Welche Kosten und in welcher Höhe entstehen dem Landratsamt mit dem jetzt praktizierten Genehmigungsverfahren der einzelnen Fahrzeuge?
  4. Was würde die Genehmigung des dritten Fahrzeuges kosten und welche Nachteile aus Sicht des Eigenbetriebes entstehen gegenüber Dritten bzw. was spricht gegen die Genehmigung des dritten Fahrzeuges?
  5. Wie verhält es sich mit der Vorhaltung des dritten, bis jetzt nicht genehmigten KTW´s in der SEG?

Für Ihre Bemühungen danke ich Ihnen im Voraus.


Mit freundlichen Grüßen
Michael Sehrt


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