Resolution zur Wertstofferfassung im Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts (KrWG)

Beschlussvorschlag:
Der Kreistag Nordsachsen fordert die sächsische Staatsregierung auf, dem Gesetzentwurf des Bundes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts (KrWG) in der abschließenden Bundesratsbefassung nicht mit zu tragen, da dieser die kommunale Abfallwirtschaft massiv gefährden würde.
In einem neuen KrWG sollte  stattdessen die kommunale Hoheit über die Wertstoffsammlung und –verwertung aus privaten Haushalten als unverzichtbarer Bestandteil der kommunalen Daseinsvorsorge sicher gestellt werden.


Dr. M. Friedrich
Fraktionsvorsitzender


Begründung:
Die im Dezember 2008 in Kraft getretene EU-Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) hätte bis
zum 12. Dezember 2010 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Ein gewichtiger
Grund für die deutliche Überschreitung der Umsetzungsfrist ist der Streit um die
Überlassungspflichten von Abfällen. In dem Gesetzentwurf zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts sind deutliche Beeinträchtigungen für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger durch gewerbliche Wertstoffsammlungen zu erwarten.

Durch die vorgesehene Einschränkung des kommunalen Zuständigkeitsbereichs würde
gewerblichen Entsorgern die Erfassung von lukrativen Wertstoffen aus privaten Haushalten
deutlich erleichtert. Aufgabe und Pflicht der Kommunen bliebe die kostenintensive
Beseitigung des Restmülls. Mit dieser ordnungspolitischen Weichenstellung geht der
Gesetzentwurf über die in der Richtlinie geforderte Umsetzung hinaus. Andere
Mitgliedstaaten der EU (z. B. Österreich) haben bereits Umsetzungsakte erlassen, die keine
vergleichbaren Regelungen zu gewerblichen Sammlungen enthalten. Durch die
Neuregelung würde der bisherige Kostenausgleich zwischen den Einnahmen aus der
Wertstofferfassung und den Kosten der Restmüllentsorgung bei den Kommunen entfallen.
Eine deutliche Erhöhung der Müllgebühren wäre die zwangsläufige Folge. Da die
sichere Entsorgung von Abfällen zu sozial verträglichen Gebühren im Interesse der
Allgemeinheit liegt, zur Grundversorgung gehört und unabhängig von wirtschaftlichen
Gesichtspunkten garantiert werden muss, ist sie als originärer Bestandteil der öffentlichen
Daseinsvorsorge unter kommunaler Hoheit zu gewährleisten. Die kommunale
Selbstverwaltungsgarantie des Artikel 28 Absatz 2 Grundgesetz schützt auch die Befugnis der Kommunen, selbst zu entscheiden, wie sie ihre Aufgaben organisieren wollen. Soweit der Gesetzentwurf den Kommunen faktisch die Möglichkeit nimmt, sich rechtlich gegen gewerbliche Sammlungen zur Wehr zu setzen, greift er in die kommunale Selbstverwaltungshoheit ein.

Der Bundesrat hat am 27. Mai 2011 mit überwältigender Mehrheit den geplanten Angriff auf
die Kommunale Daseinsvorsorge zurückgewiesen und den KrWG-Entwurf an die
Bundesregierung zurückgegeben. Der Bundesrat hat sich dabei die Kernaussage des
Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2009 zu Eigen gemacht, in der es heißt, „dass das
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz kein Einfallstor zur Etablierung paralleler privater
Entsorgungs- und Verwertungsstrukturen beim Hausmüll schaffen wollte“.

Trotz dieses eindeutigen Bundesratsvotums hat die Bundesregierung dem Bundestag mit
der Drucksache 17/6052 vom 06.06.2011 ihren Gesetzesentwurf vom 15.04.2011 erneut in
nahezu unveränderter Fassung vorgelegt. Nach heftigen Protesten - insbesondere der Kommunalen Spitzenverbände - kam es am 13.10.2011 zu einem Spitzengespräch mit dem Staatssekretär BMU, Herrn Becker und den Vertretern des Deutschen Städtetages, des Deutschen Landkreistages, des Deutschen Städte- und Gemeindebundes sowie des Verbandes kommunaler Unternehmen. Es wurde dort ein Kompromissvorschlag formuliert, BT-Drucksachen-Nr.17/6052 und 17/6645, bei dem der Bund auf die ursprünglich vorgesehene „neutrale Stelle in § 18 (1) des Gesetzentwurfes verzichtet, die über die Rechtmäßigkeit von gewerblichen Sammlungen entscheiden sollte. Der Bundestag hat auf seiner Sitzung am 28.10.11 mit der Regierungsmehrheit diesem „Kompromiss“ zugestimmt.

In § 17 Abs. 3 wurde nunmehr eine „wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit des
öffentlich - rechtlichen Entsorgungsträgers“ neu eingeführt, auf dessen Grundlage die
Kommune eine gewerbliche Wertstoffsammlung verhindern kann. Diese Möglichkeit, besteht
jedoch nur dann, wenn die Kommune ihre Leistung nachweislich mindestens in gleichwertiger Weise erbringen kann bzw. eine entsprechende Erbringung konkret plant. Zudem muss eine zusätzliche gewerbliche Sammlung die Stabilität der Gebühren gefährden oder die Vergabe der Entsorgungsleistung im Wettbewerb erheblich erschweren oder unterlaufen.

Der von den Kommunen zu erbringende Nachweis der „Beeinträchtigung der Planungssicherheit“ ist nach dem KrWG-Entwurf nur zulässig, wenn beispielsweise wesentliche Kriterien wie “haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung“ sowie der Nachweis der gleichwertigen Effizienz durch den öffentlichen Träger der Abfallentsorgung gewährleitet werden.

Dieser von den Bundesorganisationen der Kommunalen Spitzenverbände mehrheitlich
getragene Kompromiss wird in deren Landesverbänden so nicht immer mitgetragen, wie
beispielsweise in Baden-Württemberg. Letztendlich würde diese Kompromissformulierung
das Aus für die Wertstoffhöfe der Kommunen bedeuten, da ausdrücklich „Haushaltsnähe“
gefordert wird. Der Landkreistag Baden-Württemberg führt u.a. auch aus: „Die Abkehr vom
Sammlungsbegriff des Bundesverwaltungsgerichts dürfte in der künftigen Rechtsprechung
mit Aufmerksamkeit notiert werden. Es ist nicht auszuschließen, dass infolgedessen
gesetzliche Vorschriften, die die Entsorgungszuständigkeiten der öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger konturieren, zukünftig in liberalisierender Tendenz ausgelegt werden.“

Existierende private Entsorgungssysteme wie das Duale System mit ihrer gelben Tonne
könnten zudem – so wie es in Berlin erfolgt ist – die Gelbe Tonne in die „Gelbe Tonne plus“
umwandeln und wären so formal „effektiver“ als öffentlich-rechtliche Träger. Vor diesem
Hintergrund ist eine neu einzuführende kommunale Wertstofftonne durch den geforderten
Gleichwertigkeitsvergleich nicht mehr durchsetzbar.

Die Berliner Rechtsanwaltkanzlei Gaßner, Groh, Siederer und Kollegen (GGSC), die in der
Vergangenheit schon fundierte Gutachten zum Primat der Kommunen und der öffentlichen
Daseinsvorsorge bei der Wertstofferfassung erarbeitet haben, stellen in ihrem aktuellen
Rundbrief vom 18.10.2011 sogar fest, dass der Kompromiss, wie er sich im jüngsten
Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen darstellt, noch mehr zu Lasten der öffentlichen Entsorgungsträger geht als der erste Kabinettsentwurf vom März 2011. Der GGSC-Rundbrief schließt mit den Worten: Die kommunale Hausmüllentsorgung in der Bundesrepublik Deutschland steht damit vor  gravierenden strukturellen Einschnitten, gelingt nicht noch ein politisches Gegensteuern im Zuge des weiteren Gesetzgebungsverfahrens. Der vom Bundestag in 2. und 3. Lesung am 28.10.11 verabschiedete KrWG-Entwurf bedarf  aber als zustimmungspflichtiges Gesetz auch der Mehrheit der Stimmen im Bundesrat.