Forderungen an die Staatsregierung Sachsens zur Kostenfreien Schülerbeförderung in Nordsachsen

Beschlussvorschlag:

 


  1. Der Kreistag bekennt sich zum Ziel der Abschaffung aller Eltern- und Schüler/innenbeiträge spätestens zum Schuljahr 2015/2016. Der Landrat und die Landtagsabgeordneten werden aufgefordert, zeitnah vor der Aufstellung des Doppelhaushaltes 2015/2016 entsprechende Gespräche mit der Landesregierung sowie den demokratischen Fraktionen des Sächsischen Landtages zu führen, um entsprechende Voraussetzungen für eine für die Eltern und Schüler/innen kostenfreie Schülerbeförderung zu schaffen. Dabei müssen finanzielle Mittel im Landeshaushalt zur Verfügung gestellt werden.


  1. Zur Sicherstellung der notwendigen Finanzierung werden der Landrat und die Landtagsabgeordneten des Landkreises Nordsachsen gebeten,

    a) ausgehend von der gesetzlichen Zuweisung der staatlichen Aufgabe der "Schülerbeförderung" an die Landkreise auf Grundlage des § 23 Abs. 3 SächsSchulG mit der Staatsregierung, den dafür zuständigen Staatsministerien sowie den demokratischen Landtagsfraktionen in Verhandlungen über die vollständige Erstattung der dem Landkreis Nordsachsen aus der kostenfreien Schülerbeförderung spätestens ab dem Schuljahr 2015/2016 in den kommenden Haushaltsjahren entstehenden Ausgaben und Mehrbelastungen zu treten. Dazu wird ein entsprechender Mehrbelastungsausgleich „Kostenfreie Schülerbeförderung“ auf der Grundlage des Artikels 85 Absatz 2 der novellierten Landesverfassung für den Landkreis Nordsachsen eingefordert.

    b) den Kreistag regelmäßig über den Stand und den Fortgang der Verhandlungen mit dem Land und die vom Landrat nach Antragspunkt 2a) eingeleiteten Maßnahmen zu unterrichten.

     

    Dr. M. Friedrich
    Fraktionsvorsitzender


    Begründung:

     

    Laut UN-Kinderrechtskonvention „Übereinkunft über die Rechte des Kindes“ vom 20. November 1989, von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet am 6. März 1992 (Zustimmung von Bundestag und Bundesrat durch Gesetz vom 17. Februar 1992 - BGB1. II S.121), verpflichten sich die Vertragsstaaten zur Unentgeltlichkeit des Schulbesuchs:

    Artikel 28 Recht auf Bildung; Schule; Berufsausbildung

    (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an; um die Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, werden sie insbesondere

    den Besuch der Grundschule für alle zur Pflicht und unentgeltlich machen;

    die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen allgemeinbildender und berufsbildender Art fördern, sie allen Kindern verfügbar und zugänglich machen und geeignete Maßnahmen wie die Einführung der Unentgeltlichkeit und die Bereitstellung finanzieller Unterstützung bei Bedürftigkeit treffen;

    In Sachsen besteht nach § 26 Schulgesetz Schulpflicht. So gehört zu einem unentgeltlichen Schulbesuch auch die unentgeltliche Erreichbarkeit der Schule. Durch das Schließen vieler Schulen im ländlichen Raum sind immer mehr Kinder und Jugendliche auf den Schülerverkehr angewiesen. Das Erheben eines Elternanteils für den Schülerverkehr stellt eine strukturelle Ungleichbehandlung zwischen den Schüler/innen in den Städten und denen im ländlichen Raum dar, die durch sachliche Gründe nicht gerechtfertigt werden kann. Weder Eltern noch Schüler/innen haben Einfluss auf den Standort ihrer Schule und in welcher Art (fußläufig, Fahrrad, Bus, Bahn) diese erreicht werden kann.

    Im Schuljahr 2013/2014 werden in Nordsachsen 7850 Schüler befördert. Die Höhe Eltern- und Schüler/Innenbeiträge beläuft sich gegenwärtig auf: 87,00 € (1. - 4. Klasse), 120,00 € (5. - 10. Klasse) und 140, 00 € (11. - 12. Klasse) pro Schuljahr.


    Die Umsetzung des vorliegenden Antrages erfordert, in den Entwurf des Doppelhaushalts für den Freistaat Sachsen 2015/2016 und des entsprechenden Änderungsgesetzes zum Sächsischen Finanzausgleichgesetz einen kostendeckenden Mehrbelastungsausgleich für die kostenfreie Schülerbeförderung nicht nur in Nordsachsen, sondern auf dem gesamten Gebiets des Freistaates einzustellen. Zudem macht sich eine Anpassung des ÖPNVFinAusG erforderlich. Nach zwei Jahren sollte die Höhe des Mehrbelastungsausgleichs Schülerbeförderung evaluiert werden.